Satzung des Qualifizierungsfonds Forstwirtschaft e.V.

vom 18. September 2014

 

I. Allgemeines

§ 1
Name und Rechtsstellung

Der Verein führt den Namen Qualifizierungsfonds Forstwirtschaft (QfF). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.


§ 2
Sitz

Der QfF hat seinen Sitz in Kassel.


§ 3
Zweck und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Der QfF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des QfF ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Stu-dentenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein auf Basis des Tarifvertrages über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftli-chen Lohn- und Dienstleistungsbetrieben und über Maßnahmen zur Erschlie-ßung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft vom 15. Mai 2001 in der jeweils gültigen Fassung

a) die Erschließung und die Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teil-zeitarbeitsplätze in forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsun-ternehmen durch Qualifizierung der Beschäftigten anstrebt. Zu diesem Zweck werden die folgenden Maßnahmen durchführt

aa) die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Arbeit-nehmerinnen, die in forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleis-tungsbetrieben (unabhängig von der Rechtsform des forstwirt-schaftlichen Unternehmens) erwerbstätig sind oder waren und als Arbeitnehmer eine forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzen wollen,
bb) Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen, soweit sie sich den in Buchst. aa genannten Maßnahmen widmen,
cc) Gutachten,
dd) ergänzende arbeitsmarktbezogene Aufklärung und Unterstützung

und

b) die Fort- und Weiterbildung von Betriebsinhabern der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsbetrieben.

Die kommerziell ausgerichtete Einzelberatung zur Unternehmensführung oder zur Existenzgründung wird nicht gefördert.

(2) Die Tarifvertragsparteien stellen die Aufgabendurchführung sicher. Der QfF erfüllt die satzungsgemäßen Aufgaben nach Absatz 1 auf Antrag. Anträge sind an den Vorstand zu richten. Antragsberechtigt sind die Tarifvertragsparteien bzw. die zentrale Geschäftsführung.

(3) Der QfF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der QfF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des QfF dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des QfF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des QfF fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Geltungsbereich

(1) Die fördernde Tätigkeit des QfF erstreckt sich auf Betriebe mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und deren Arbeitnehmer mit deren Hauptwohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sofern entsprechende Beiträge gem. § 5 dieser Satzung gezahlt werden.

(2) Der QfF ist fachlich zuständig für alle

a) Betriebe der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsbetriebe einschließlich deren Nebenbetriebe,
b) gemischten Betriebe mit überwiegend forstwirtschaftlichem Dienstleistungscharakter,

die ihren Betriebssitz im oben genannten Gebietsbereich haben.

(3) Die fördernde Tätigkeit des QfF richtet sich bezüglich des persönlichen Gel-tungsbereichs an alle Arbeitskräfte und Betriebsinhaber, die im fachlichen Geltungsbereich ständig beschäftigt bzw. tätig sind.


§ 5
Finanzierung

(1) Zur Finanzierung

a) der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Buchst. a erhält der QfF Beiträge von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe des Tarifvertrages über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft“ vom 15. Mai 2001 in der jeweils gültigen Fassung.
b) der Leistungen nach § 3 Buchst. b ist ein gesonderter monatlicher Beitrag der Betriebsinhaber zu zahlen, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird, mindestens aber 8 Euro betragen muss.
c) der Leistungen nach § 3 Abs. 1 Buchst. a ist von Betrieben, die nicht von dem Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft“ vom 15. Mai 2001 in der jeweils gültigen Fassung erfasst werden, ein gesonderter Beitrag zu zahlen, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt wird, der mindestens 8 Euro pro Beschäftigten betragen muss.

(2) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

(3) Die Mittelverwendung nach Abzug der Verwaltungskosten darf nur im Rahmen des Satzungszwecks erfolgen.


§ 6
Haushaltsjahr/Geschäftsjahr

Das Haushaltsjahr/Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 7
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind:

die Arbeitsgemeinschaft forstlicher Lohnunternehmen Niedersachsen e.V. (AFL),

die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), Bundesvorstand

(2) Institutionen und Personen können Fördernde Mitglieder werden. Über die Aufnahme der Fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Fördernden Mitglieder werden in einem Verzeichnis veröffentlicht.

(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig. Austretende Ordentliche Mitglieder und Fördernde Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III. Organe

§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

1. Mitgliederversammlung


§ 9
Zusammensetzung

(1) Die Ordentlichen Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch Delegierte aus. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder die keine Delegierten sind, haben kein Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus acht Delegierten. Diese setzen sich zusammen aus je 4 Delegierten der Arbeitsgemeinschaft forstlicher Lohnunternehmen Niedersachsen e.V. (AFL) sowie aus vier Delegierten der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Die Delegierten können sich mittels schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Delegierten/eine andere Delegierte vertreten lassen. Vorstandsmitglieder können als Delegierte benannt werden. Vorstandsmitglieder ohne Delegiertenmandat nehmen an den Mitgliederversammlungen teil.


§ 10
Ladung und Leitung

(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr, anderenfalls nach Bedarf ein und bestimmt die Tagesordnung. Er muss sie berufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstands mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Eine Ladungsfrist von 4 Wochen ist einzuhalten, wenn über die Auflösung des QfF beschlossen werden soll.

(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende/die Vorsitzende des QfF.


§ 11
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich des § 19 beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten der Arbeitgeberverbände und mehr als die Hälfte der Delegierten der Gewerkschaft vertreten sind. Vorstandsmitglieder ohne Delegiertenmandat haben kein Stimmrecht. Vorstandsmitglieder sind als Delegierte in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt, soweit die Beschlussfassung eigene Angelegenheiten berührt. Dies gilt insbesondere für Abstimmungen nach § 12 Buchstaben e und f.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet vorbehaltlich des § 19 die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.

(3) Die Beschlussfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Stimmabgabe auf schriftlichem Wege muss innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Vorstandsvorsitzenden/die Vorstandsvorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin erfolgen. Sie ist an den QfF zu richten, der die Stimmen auszählt und den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis schriftlich mitteilt. Erfolgt keine Stimmabgabe, so gilt dies als Stimmenthaltung. Wenn mindestens ein Arbeitgeberverband oder die Gewerkschaft der schriftlichen Abgabe widersprechen, ist über die Angelegenheiten in der nächsten Mitgliederversammlung zu beraten und abzustimmen. § 19 bleibt unberührt.

(4) Bei einer Satzungsänderung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte aller anwesenden Delegierten dafür stimmen.

(5) Ist die Mitgliederversammlung im Fall des Absatz 4 nicht beschlussfähig, so kann in einer neuen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten über die Satzungsänderung abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig zugesandt worden ist. In diesem Fall ist die Satzungsänderung angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen.

(6) Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift aufzunehmen, die von dem/von der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.


§ 12
Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegt die

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl des/der Vorsitzenden sowie des/der stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte des Vorstandes,
c) Beschlussfassung über Aufstellung und Änderung der Satzung,
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan auf Vorschlag des Vorstandes,
e) Abnahme der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe für ihre Tätigkeit,
g) Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie über die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten,
h) Beschlussfassung über die Höhe der zu gewährenden Aufwands- bzw. Durchführungspauschalen,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

2. Vorstand


§ 13
Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, von denen je zwei Vertreter/Vertreterinnen der Arbeitgeberverbände und der IG BAU sind. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung – für die Gruppe der A-beitgeber/Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen – gewählt. Dabei schlagen die Delegierten der Arbeitgeberverbände und die Delegierten der IG BAU jeweils aus ihrer Mitte die Kandidaten/Kandidatinnen für die eigene Gruppe vor.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Gewählten findet eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen statt.


§ 14
Vorsitz

(1) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht derselben Gruppe (gem. § 13 Abs. 1) angehören. Der Vorsitz wechselt zwischen dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden jährlich zum Ende des Kalenderjahres.

(2) Der QfF wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende vertreten. Beide sind nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Sie können einen/eine Geschäftsführer/in mit der Wahrnehmung beauftragen.


§ 15
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet absolute Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.

(3) Anstelle einer Sitzung ist schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren zulässig, sofern nicht mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder widerspricht. Die Stimmabgabe auf schriftlichem Wege muss innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmabgabe durch den Vorstandsvorsitzen-den/die Vorstandsvorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin erfolgen. Sie ist an den Vorstand des QfF zu richten, der das Abstimmungsergebnis den Vorstandsmitgliedern schriftlich mitteilt. Erfolgt keine Stimmabgabe, so gilt dies als Stimmenthaltung.


§ 16
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet den QfF.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entscheidung über die Aufnahme der Fördernden Mitglieder,
b) Aufstellung eines Katalogs, der im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgabe finanzierbaren Maßnahmen und Projekte im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung,
b) Beschlussfassung über die Erbringung von Leistungen gem. § 3 des zugrundeliegenden Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft vom 15. Mai 2001 in der jeweils gültigen Fassung,
c) Aufstellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes,
d) Vorlage der Jahresrechnung an die Mitgliederversammlung,
e) Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben,
f) Aufstellung eines Jahresberichts zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.


§ 17
Entschädigungen

(1) Die Delegierten der Mitgliederversammlung und die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit aus; ihre Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis zum QfF.

(2) Die Erstattung barer Auslagen, des Verdienstausfalls, der den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Gewährung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand erfolgt auf Grundlage des jeweiligen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

IV. Geschäftsführung, Auflösung, Gerichtsstand,
Inkrafttreten


§ 18
Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestimmt eine Geschäftsführung.

(2) Der/die Geschäftsführer/Geschäftsführerin prüfen die tarifvertragsgemäße Verwendung der Mittel nach der Vorgabe des Vorstandes. Die Rechte und Pflichten des Vorstandes bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des QfF. Dazu gehört insbesondere die Durchführung des Beitragseinzugs sowie die Verwaltung der Mittel nach Maßgabe der Entscheidung des Vorstandes und die Erstellung des Rechnungsabschlusses.


§ 19
Auflösung

(1) Soll die Mitgliederversammlung über die Auflösung des QfF abstimmen, so ist sie nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens

a) die Hälfte der Mitglieder der Arbeitgeberverbände und der IG BAU vertreten und
b) drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Für den Beschluss über die Auflösung des QfF ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann in einer neuen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig zugesandt worden ist. In diesem Fall ist der Beschluss über die Auflösung zustande gekommen, wenn mindestens drei Viertel der Anwesenden dafür stimmen.

(3) Im Falle der Auflösung findet die Liquidation statt. Liquidatoren sind, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.

(4) Bei Auflösung des Qualifizierungsfonds Forstwirtschaft e. V. fällt das Vermögen an den Verein zur Förderung der Land- und Forstarbeiter e. V. mit Sitz in Kassel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 20
Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.


§ 21
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Annahme der Mitgliederversammlung in Kraft.